Agro-Treuhand Rütti AG

Neuerungen Steuern 2009

 

 

Die Neuerungen

 

 

Die Abschaffung der Dumont-Praxis und die Steuerentlastung von Steuerpflichtigen mit Kindern sind willkommene Neuerungen im Steuerjahr 2009. Die Praxisänderung bei der Behandlung von Gebäudeunterhaltskosten für Liegenschaften des Geschäftsvermögens ist unerfreulich. Bei der direkten Bundessteuer treten die ersten Bestimmungen der Unternehmenssteuerreform II (USTR II) in Kraft. Der kalten Progression wird mit höheren Abzügen und tieferen Steuersätzen entgegengewirkt.

Wegfall der Dumont-Praxis

Die Wirtschaftskreise hat beigetragen, dass es endlich möglich wurde die unbeliebte Einschränkung der Abzugsmöglichkeit von Gebäudeunterhaltskosten abzuschaffen. Wer bisher eine im Unterhalt vernachlässigte Liegenschaft gekauft und den unterbliebenen Unterhalt in den ersten fünf Jahren seit dem Erwerb nachgeholt hatte, konnte die entsprechenden Kosten nur teilweise zum Abzug bringen (sog. Dumont-Praxis). Früher waren die Bestimmungen sogar noch restriktiver. Seit dem 1. Januar 2009 gilt die Dumont-Praxis im Kanton Bern nicht mehr. Somit können Unterhaltskosten, die im Jahr 2009 in Rechnung gestellt worden sind, auch bei neu erworbenen, vernachlässigten Liegenschaften vollumfänglich abgezogen werden. Die bisherige Wartefrist von fünf Jahren entfällt. Gleich verhält es sich bei Ausgaben für Energiesparmassnahmen an bestehenden Gebäuden, die seit dem 1. Januar 2009 angefallen sind. Diese können neu ebenfalls schon in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb der Liegenschaft vollumfänglich abgezogen werden.

Liegenschaften des Geschäftsvermögens

Aufgrund eines Rechtsmittelverfahrens hat die Steuerverwaltung eine Unterscheidung bei der Behandlung von Gebäudeunterhaltskosten im Privat- oder Geschäftsvermögen eingeführt. Investitionen, die dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen können neu nur noch bei Liegenschaften des Privatvermögens als Unterhalt in Abzug gebracht werden. Im Geschäftsvermögen müssen diese Kosten neu aktiviert werden. Gemäss Abschreibungsverordnung können solche Investitionen sehr schnell abgeschrieben werden. Die zusätzliche Bildung von kumulierten Abschreibungen kann sich bei einem späteren Verkauf oder bei einer Überführung der Liegenschaft ins Privatvermögen aber negativ auswirken.

Höhere Kinderabzüge

Mit der Erhöhung der Abzugsmöglichkeiten für Kinder (Kinderabzug, Abzug für auswärtige und zusätzliche Ausbildungskosten und Abzug von Kinderbetreuungskosten) tritt die wichtigste Neuerung der kleinen Steuergesetzrevision 2008 des Kantons Bern in Kraft. Die steuerliche Entlastung der Eltern ist ein Schritt in die richtige Richtung. Zur echten Familienförderung müssten aber noch weitere Steuerentlastungen umgesetzt werden.

USTR II: Entlastung von Dividenden

Für Dividenden aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften wird seit dem Steuerjahr 2008 bei den Kantons- und Gemeindesteuern der für das steuerbare Gesamteinkommen massgebliche Steuersatz um 50 % herabgesetzt, sofern die Beteiligungsquote mindestens 10 % beträgt. Eine vergleichbare Entlastung gibt es nun auch bei der direkten Bundessteuer. Die entsprechenden Dividenden des Privatvermögens werden noch zu 60 % besteuert. Befinden sich die Beteiligungen im Geschäftsvermögen, werden die Dividenden zu 50 % besteuert. Mit dieser Massnahme wird die Problematik der Doppelbesteuerung von Dividenden teilweise entschärft.

Ursprünglich war vorgesehen, dass ab dem Steuerjahr 2009 auch bei der Vermögenssteuer eine Ermässigung eingeführt wird. Das Bundesgericht hat aber am 25. September 2009 entschieden, dass eine solche Ermässigung nicht mit dem Bundesrecht vereinbar ist.

Höhere Abzüge und tiefere Steuersätze

Die Maximalbeiträge der Säule 3a für das Steuerjahr 2009 betragen Fr. 6‘566 für Steuerpflichtige mit Beiträgen an die 2. Säule (BVG / Pensionskasse) und 20% des Erwerbseinkommens, höchstens Fr. 32‘832 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule (Steuerjahr 2008: Fr. 6‘365 bzw. Fr. 31‘824). Bei den Berufskosten wurde der Pauschalabzug für übrige Kosten angepasst und die Berechnungssätze für Fahrkosten von Autos um 5 Rp./km erhöht. Auch die meisten anderen Abzüge wurden leicht erhöht.

Neu kommt für steuerbare Einkommen ab Fr. 30‘000 ein tieferer Steuersatz zur Anwendung; auch bei der Vermögenssteuer wird der Tarif um durchschnittlich 12 % herabgesetzt. Leider werden die Kantonssteuern gegenüber dem Steuerjahr 2008 bei den meisten Personen trotzdem gleich bleiben oder gar leicht höher ausfallen. Im Steuerjahr 2008 konnten wir vom einmaligen Kantonssteuerrabatt und einer Herabsetzung der Steueranlage profitieren. Diese Massnahmen haben im Steuerjahr 2009 keine Wirkung mehr. Eine tiefere Steuerbelastung ist bei den Gemeindesteuern möglich, sofern die Steueranlage gegenüber dem Vorjahr nicht erhöht wurde.

Fristverlängerung
Für unsere Kunden werden wir falls nötig eine Fristverlängerung beantragen. Als maximale Frist gilt der 15. November 2010.

 

 

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