A

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Barbara Anderegg

B

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Melanie Bachofner

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Lukas Bernauer

F

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Ruedi Fankhauser

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Martin Fehr

031 511 42 12
m.fehr@atruetti.ch

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Beat Fuchs

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b.fuchs@atruetti.ch

H

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Eveline Hänni

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Ruth Hofer

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r.hofer@atruetti.ch

K

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Christine Kilchenmann-Luder

M

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Isabelle Mathys

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Jonas Meyer

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j.meyer@atruetti.ch

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Kaspar Mühlethaler

R

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Peter Richard

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Ruth Röthlisberger-Wyss

 

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Franziska Rutsch

S

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Hans Salvisberg

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Simon Schneeberger

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Martin Schneider

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Kathrin Schweizer

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Daniel Steffen

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Lukas Steffen

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Ruedi Stettler

W

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Christian Walther

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Anita Weinmann

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Rachel Wenger

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Cornelia Werthmüller

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Annemarie Weyermann

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Daniel Wüthrich

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Melanie Wüthrich

Z

Karriere

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Hansruedi Zahnd

031 511 42 33
h.zahnd@atruetti.ch

Das Schweizer Stimmvolk hat am 25. September 2022 dem angepassten AHV-Gesetz mit knapper Mehrheit zugestimmt. Die Änderungen werden per 1.1.2024 in Kraft treten.

Die wohl prominenteste Änderung im AHV-Gesetz ist das einheitliche Referenzalter für Frauen und Männer – neu spricht man nicht mehr vom Rentenalter, sondern vom Referenzalter. Für Frauen wird das Referenzalter schrittweise auf 65 Jahre angehoben (siehe Grafik). Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 gehören zur Übergangsgeneration; sie profitieren von einer verminderten Kürzung beim Vor­bezug der Rente ab Alter 62 oder von einem Zuschlag bis 160 Franken pro Jahr bei der ordentlichen AHV-Rente. Für die Jahrgänge 1966 bis 1969 nimmt der Zuschlag ab. Diese Massnahmen erfolgen ausserhalb des Rentensystems und haben keinen Einfluss auf die Plafonierung der Rente bei Ehepaaren oder auf die Maximalrente.

Flexibilisierung

Das revidierte AHV-Gesetz eröffnet die Möglichkeit, sich ab Alter 63 teil­­pensionieren zu lassen und Teilrenten ­zwischen 20% und 80% zu beziehen. Umgekehrt können – wie bisher – Renten bis zum Alter 70 aufgeschoben werden, was die Renten erhöht. Der Altersrücktritt kann monatsweise zwischen Alter 63 und 70 erfolgen, dies im Interesse eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand.

Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit

Auf den monatlichen Freibetrag von 1400 Franken ab dem Referenzalter kann künftig verzichtet werden. Einkommen ab Alter 65 können die Rente verbessern bis höchstens zur Maximalrente. Bei Hofübergaben ab Alter 65 (bzw. bei Frauen ab Alter 64) ergibt dies im Vergleich zur bisherigen Regelung eine Verbesserung: Bisher waren die entsprechenden AHV-Beiträge auf dem Liquidationsgewinn nicht mehr rentenwirksam, neu je nach individueller Situation aber schon.

Auswirkungen der AHV-Revision auf andere Versicherungen

Bei der beruflichen Vorsorge gilt das gleiche Referenzalter wie bei der AHV. Die Möglichkeit eines flexiblen Altersrücktritts muss auch von der 2. Säule umgesetzt werden. Alle Vorsorgeeinrichtungen müssen den Vorbezug ab Alter 63 und den Aufschub bis zum Alter 70 anbieten. Die meisten Pensionskassen bieten schon heute solche Modelle an. Neuerungen dürfte es besonders für Teilpensionierungen geben. Es gibt maximal zwei Teilpensionierungsschritte und ein Schritt zur Vollrente. Bei der gebundenen 3. Säule sind keine grösseren Änderungen zu erwarten, da bereits bisher ein Bezug ab Alter 60 und ein Aufschub bis Alter 70 möglich war.

Zusatzfinanzierung der AHV

Für die Zusatzfinanzierung der AHV wird bei der Mehrwertsteuer der Normalsatz von 7,7% auf 8,1% angehoben, der reduzierte Satz von 2,5% auf 2,6%. Die Zusatzeinnahmen aus dieser Erhöhung werden vollständig dem AHV-Ausgleichs­fonds zugeführt. Dadurch sollen die AHV-­Renten für die nächsten Jahre gesichert sein.

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Schrittweise Erhöhung des Referenzalters für Frauen

Tipp

Wie hoch wird meine AHV-Rente ausfallen? Antworten gibt Ihnen unsere Gesamtversicherungsberatung



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