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Barbara Anderegg

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Melanie Bachofner

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Lukas Bernauer

F

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Ruedi Fankhauser

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Martin Fehr

031 511 42 12
m.fehr@atruetti.ch

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Beat Fuchs

031 511 42 13
b.fuchs@atruetti.ch

H

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Eveline Hänni

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Ruth Hofer

031 511 42 36
r.hofer@atruetti.ch

K

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Christine Kilchenmann-Luder

M

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Isabelle Mathys

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Jonas Meyer

031 511 42 26
j.meyer@atruetti.ch

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Kaspar Mühlethaler

R

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Peter Richard

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Ruth Röthlisberger-Wyss

 

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Franziska Rutsch

S

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Hans Salvisberg

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Simon Schneeberger

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Martin Schneider

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Kathrin Schweizer

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Daniel Steffen

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Lukas Steffen

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Ruedi Stettler

W

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Christian Walther

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Anita Weinmann

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Rachel Wenger

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Cornelia Werthmüller

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Annemarie Weyermann

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Daniel Wüthrich

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Melanie Wüthrich

Z

Karriere

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Hansruedi Zahnd

031 511 42 33
h.zahnd@atruetti.ch

Wer seinen Betrieb weiterentwickelt, muss sich früher oder später mit dem Bauen in der Landwirtschaftszone beschäftigen. Das braucht Zeit und Geduld, denn eine Patentlösung für das Baubewilligungsverfahren gibt es nicht.

Massgebend für das Bauen in der Landwirtschaftszone – für seine Möglichkeiten und Grenzen – ist das Raum­planungsgesetz (RPG). Es regelt die Grundsätze der Raumplanung. Diese Grundsätze zielen darauf ab, den Boden haushälterisch zu nutzen und die Landschaft zu schonen, unter anderem, indem genügend Kulturland mit Fruchtfolge­flächen erhalten bleibt. Deshalb trennt das RPG grundsätzlich das Baugebiet vom Nichtbaugebiet.

Erste Frage: Ist das Projekt zonenkonform?

Das Raumplanungsgesetz definiert – vor allem in Art. 16a – die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Land­wirtschaftszone. Folgende Bauten sind zonenkonform:

⁃  Bauten und Anlagen für die boden­abhängige Landwirtschaft (siehe nächster Abschnitt)
⁃  Bauten für das Aufbereiten, Lagern und Verkaufen landwirtschaftlicher Produkte
⁃  betriebsbedingte Wohnbauten
⁃  innere Aufstockung für die Tierhaltung sowie für den Garten- und Gemüsebau
⁃  Bauten und Anlagen für die Energie­gewinnung

Unter Umständen sind auch nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone möglich (siehe Art. 24–24e RPG).

Was bodenabhängig ist – und was nicht

Als bodenabhängig gilt die pflanzliche oder tierische Produktion unter der Bedingung, dass dafür der natürliche Boden genutzt wird. Bodenabhängig ist namentlich der klassische Acker-, Futter-, Obst- und Gemüsebau sowie die Haltung von Wiederkäuern und Pferden. Hin­gegen gilt das Halten von Geflügel und Schweinen nicht als bodenabhängig. Auch der Gemüsebau fällt in diese Kategorie, sofern keine direkte Verbindung zum natürlichen Boden besteht, z.B. beim Hors-sol-Anbau.

Gebäude für die bodenunabhängige Tierhaltung

Sobald ein Gebäude für die Tierhaltung als nicht bodenabhängig gilt, muss es im Rahmen der inneren Aufstockung die folgenden Voraussetzungen erfüllen, um zonenkonform zu sein:

⁃  Der Deckungsbeitrag, der aus der Aufstockung resultieren würde, ist kleiner als der Deckungsbeitrag aus der bodenabhängigen
Produktion.
⁃  Das Trockensubstanzpotenzial des eigenen Pflanzenbaus entspricht einem Anteil von mindestens 70% des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes.

Gemäss Raumplanungsverordnung muss zwar nur eine der beiden Voraus­setzungen erfüllt sein. Das Bundesgericht hat jedoch in einem 2017 beurteilten Fall von einem Bauherrn gefordert, beide ­Voraussetzungen zu erfüllen. Die Praxis ist somit – wie könnte es anders sein – kantonal verschieden. Bauprojekte der letzten Jahre deuten darauf hin, dass sich der Kanton Bern in der Praxis an der Raumplanungsverordnung orientiert.

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Wer seinen Viehbestand aufstocken will, unterliegt ab 125 Grossvieheinheiten der UVP-Pflicht. Während des Bau­bewilligungsverfahrens muss der Gesuchsteller in einem Bericht die Umwelt­einwirkungen seines Vorhabens aufzeigen. Gestützt darauf beurteilen die kantonalen Fachstellen die Verträglichkeit des Bauvorhabens.

Standort

Im Rahmen des Baubewilligungsv­­er­fahrens ist auch der Standort ein Thema. Das Gebäude soll angemessen in die Landschaft eingebettet sein und es ­sollen keine unerwünschten Aus­wirkun­gen entstehen, z.B. infolge der Standort­erschlies­sung oder durch Geruchs­emissio­nen.

Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen

Ein rechtmässig in der Landwirtschaftszone erstelltes Gebäude können Sie umnutzen, sofern Sie baulich nichts verändern. Allerdings benötigen Sie auch in diesem Fall eine Baubewilligung. Ein zulässiger Grund für die Umnutzung ist vorab ein sogenanntes stilles Lagern (z.B. Einstellraum für Wohnwagen). Ein Umbau für gewerbliche Arbeitsplätze ist nicht möglich. Zu beachten gilt, dass die Zweckänderung keinen Ersatzbau zur Folge haben darf.

Zuständigkeiten

Das Baubewilligungsverfahren für ein Projekt in der Landwirtschaftszone ist komplex. Darum ist es wichtig, dass alle Beteiligten laufend und gut informiert sind. Die Umsetzung des Raumplanungsgesetzes liegt vorwiegend in den Händen der Kantone und der Gemeinden. Als Gesuchsteller reichen Sie Ihre Unterlagen bei der Gemeinde ein; sie ist verantwortlich dafür, dass die Unterlagen an die zuständigen Ämter weitergeleitet werden. Eine wichtige Rolle spielt das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR). Das Amt entscheidet über die Zonen­konformität und über Ausnahmegesuche. Zudem hat das AGR eine beratende Funktion gegenüber den Baubewilligungsbehörden, also den Gemeinden und Regierungsstatthaltern.

Genügend Zeit einplanen

Die Erfahrungen von Bauherren sind je nach Projekt sehr unterschiedlich. Was jedoch alle Projekte gemeinsam haben: Der Zeitbedarf für das Baubewilligungsverfahren muss realistisch eingeschätzt werden. Je nach Dimension und Umfang des Projektes sind ein bis zwei Jahre keine Seltenheit. Projekte für die innere Aufstockung können gut und gerne drei Jahre dauern. Zudem können Ein­sprachen ein Verfahren um mehrere Jahre verlängern. Geduld und eine Prise Hartnäckigkeit zahlen sich aus.

Um die Zeit besser zu nutzen, können Sie mehrere Teilschritte parallel angehen. Einerseits können Sie die Zonenkonformität sicherstellen, den Standort festlegen und die Voranfrage einreichen. Parallel dazu beurteilen Sie anhand erster ­Kostenschätzungen die Finanzierung sowie die Wirtschaftlichkeit. Resultate aus der Voranfrage oder einer provisorischen Tragbarkeitsrechnung können in das Projekt einfliessen. So erreichen Sie schrittweise das Ziel einer definitiven Baueingabe.

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Wird das Bauverfahren sorgfältig geplant, kommt es meist zügiger zum Spatenstich

Tipps

Wir beraten Sie gerne bei der Frage, ob Ihr Projekt im Rahmen der inneren Aufstockung als zonenkonform beurteilt werden kann.

Planen Sie eine UVP-pflichtigen Bau? Wenden Sie sich direkt an das Amt für Umwelt und Energie. Dort werden Ihre projektspezifischen Fragen beantwortet, da ein Ablauf einer UVP nicht immer gleich ist.

Im Rahmen eines Planungs­ver­fahrens ist eine gesamtbetriebli­che Standortevaluation zu ­empfehlen. Dabei werden zwei bis drei Standorte in Erwägung gezogen und die relevanten Kriterien mit einem Bonus-Malus-System bewertet.

Eine bei der Gemeinde eingereichte Voranfrage eröffnet den Ämtern die Möglichkeit, vorab Stellung zum Bauprojekt zu beziehen, auch bei Umnutzungen. Dadurch sparen Sie oftmals Zeit und vermeiden unnötige Planungskosten.

Planen Sie genügend Zeit für Ihr Bauprojekt ein!



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